Wasserbeschaffungsverband Nordschwansen

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Unsere Satzung

Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes Nordschwansen

 

Aufgrund des § 6 des Wasserverbandsgesetzes – WVG- vom 12.Februar 1991 (BGBl. I Seite 405), geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15.Mai 2002 (BGBl. I Seite 1578) und des Ausführungsgesetzes zum Gesetz über Wasser- und Bodenverbände (Landeswasserverbandsgesetz – LWVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11.Februar 2008 (GVOB. Schl.H. Seite 86) wird folgende Satzung erlassen:

Alle Amts-, Funktions- und Personenbezeichnungen, die in dieser Satzung in der männlichen Sprachform gebraucht werden, gelten auch in der entsprechenden weiblichen Sprachform.

I. Abschnitt
Name - Sitz - Mitglieder - Aufgabe- Unternehmen

§1
(zu §§ 3, 6 WVG) Name, Sitz, Verbandsgebiet

  1. (1)  Der Verband führt den Namen "Wasserbeschaffungsverband Nordschwansen" mit dem Sitz in Kappeln Kreis Schleswig-Flensburg.
    Er ist ein Wasser- und Bodenverband im Sinne des Wasserverbandsgesetzes (WVG).

  2. (2)  Der Verband umfaßt das Gebiet seiner unter § 2 aufgeführten Mitglieder.

  3. (3)  Der Verband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

§2
(zu §§ 4, 6, 22 WVG) Mitglieder

Mitglieder des Verbandes sind folgende Gemeinden:

Stadt Kappeln mit dem Bereich der ehemaligen Gemeinde Kopperby Gemeinde Brodersby Gemeinde Dörphof
Gemeinde Karby Gemeinde Winnemark

Wasserbeschaffungsverband Nordschwansen Satzung vom 04.12.2008

§3
(zu §§ 2, 6 WVG) Aufgaben

 
Der Verband hat gem. § 2 Ziffer 11 des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12.02.1991 die Aufgabe, seine Mitgliedsgemeinden durch Beschaffung und Bereitstellung von Wasser mit Trink- und Brauchwasser zu versorgen.

§4
(zu §§ 5, 6 WVG) Unternehmen, Plan

(1)  Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der Verband die Anschlußnehmer im Gebiet seiner Mitglieder entsprechend der "Allgemeinen Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, AVB-WasserV vom 20. Juni 1980" in der jeweils gültigen Fassung und den ergänzenden Bestimmungen sowie den Bedingungen für die Versorgung von Anschlußnehmern (Tarifkunden) mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (BVW) des Verbandes mit Hinweisen und Preisen zu versorgen. Er hat die erforderlichen Anlagen herzustellen, zu unterhalten und zu betreiben.

(2)  Das Unternehmen ergibt sich aus dem Entwurf vom 01.08.1964, aufgestellt vom Ingenieurbüro Christian Petersen, Kiel sowie weitere Ergänzungen. Diese bestehen aus einem Erläuterungsbericht, technischen Berechnungen, Zeichnungen verschiedener Art und Kostenanschlägen.

Es werden die Urschriften bei der Aufsichtsbehörde, je eine Ausfertigung beim Verbandsvorsteher und je ein Auszug beim Amt für Land- und Wasserwirtschaft Flensburg aufbewahrt.

(3)  Der Verband soll die für seine Aufgaben nötigen Grundstücke oder Rechte erwerben.

§5
(zu §§ 6, 33 WVG) Benutzung der Grundstücke

(1)  Der Verband ist befugt, sein Verbandsunternehmen auf den Grundstücken seiner Mitgliedsgemeinden durchzuführen.

(2)  Kunden und Anschlussnehmer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Sie entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde.

(3)  Der Kunde oder Anschlußnehmer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstückes zu benachrichtigen.

(4)  Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Wasserbeschaffungsverband zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen ausschließlich der Versorgung des Grundstücks dienen.

(5)  Wird der Wasserbezug eingestellt, so hat der Grundstückseigentümer die Entfernung der Einrichtung zu gestatten oder sie auf Verlangen des Verbandes noch fünf Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, daß ihm dies nicht zugemutet werden kann.

(6)  Kunden und Anschlußnehmer, die nicht Grundstückseigentümer sind, haben auf Verlangen des Verbandes die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des zu versorgenden Grundstücks im Sinne der Absätze 2 und 5 beizubringen.

(7)  Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und Verkehrsflächen  sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.

§6
(zu § 6 WVG, § 99 LWG) Benutzung der Anlagen

(1)  Die Mitglieder haben die Aufgabe der Wasserversorgung gemäß § 3 Abs.2 des Landeswasserverbandsgesetzes (LWVG) auf den Verband übertragen.

(2)  Die Mitglieder des Verbandes sind gehalten, dafür zu sorgen, daß ihre Bewohner die Wasserversorgungsanlagen des Verbandes benutzen und das von ihnen benötigte Trink- und Brauchwasser vom Verband beziehen.

§7
(zu §§ 44, 45 WVG) Verbandsschau

Eine Verbandsschau findet nicht statt.

 

II. Abschnitt Verfassung

§8
(zu §§ 6, 46 WVG) Organe

 
 

Organe des Waserbeschaffungsverbandes sind die Verbandsversammlung und der Vorstand.

§9
(zu § 46 WVG) Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder, sie besteht aus den von den Mitgliedsgemeinden entsandten Vertretern oder bei deren Verhinderung, den von den Mitgliedsgemeinden entsandten stellv. Vertretern. Die Vertreter sind ehrenamtlich tätig.

(2) Für das Stimmenverhältnis ist die Größe der Gemeinde maßgebend. Bis 500 Anschlüsse innerhalb eines Gemeindegebietes entsendet das Mitglied zwei, für jede weiteren angefangenen 250 Anschlüsse einen Vertreter.

§ 10
(zu §§ 25, 47 WVG) Aufgaben der Verbandsversammlung

Die Verbandsversammlung hat die ihr durch das Wasserverbandsgesetz und diese Satzung zugewiesenen Aufgaben.

Insbesondere hat sie folgende Aufgaben:

Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, Beschlußfassung über Änderungen der Satzung, des Unternehmens, des Planes oder der Aufgaben sowie über die allgemeinen Grundsätze der Geschäftspolitik, Beschlußfassung über die Umgestaltung und Auflösung des Verbandes, Festsetzung des Wirtschaftsplanes, dessen Nachträge; einschließlich Preise und Stellenplan, Einspruch gegen eine Zwangsfestsetzung des Wirtschaftsplanes Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes, Festsetzung von Grundsätzen für Dienst- und Anstellungsverhältnisse sowie von Vergütungen für Mitarbeiter des Betriebes sowie Entschädigungen für Vorstandsmitglieder und Mitglieder der Verbandsversammlung, Beschlußfassung über Rechtsgeschäfte zwischen Mitgliedern und Vorstandsmitgliedern und dem Verband, Beratung des Vorstandes in allen wichtigen Angelegenheiten, Bedingungen für die Versorgung von Anschlußnehmern mit Wasser aus dem Versorgungsnetz zu beschließen, Verträge mit einem Wert des Gegenstandes von mehr als 50.000,00 € zu beschließen, Stellungnahme zu einem Aufnahmeantrag gemäß § 25 Abs. 1 Buchst. a WVG, Abgabe einer Stellungnahme zu einem Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft gem. § 25 Abs. 1 Buchst. c WVG.

§ 11
(zu § 48 WVG, §§ 100 bis 105 LVwG Sitzungen der Verbandsversammlung

(1)  Der Verbandsvorsteher beruft die Verbandsversammlung mindestens einmal im Jahr ein; die Sitzungen der Verbandsversammlung sind nicht öffentlich.

(2)  Es ist mit mindestens einwöchiger Frist unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich zu laden. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Der Verbandsvorsteher unterrichtet ferner die Vorstandsmitglieder und lädt die Aufsichtsbehörde ein.

(3)  Der Verbandsvorsteher leitet die Sitzungen der Verbandsversammlung. Er und die übrigen Vorstandsmitglieder nehmen beratend an der Versammlung teil.

(4)  Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vertreter der Mitglieder anwesend sind.

§ 12
(zu § 48 WVG) Beschlussfassung in der Verbandsversammlung

(1)  FürdieBeschlussfasssunggenügtdieeinfacheMehrheitderabgegebenenStimmen, ausgenommen im Fall von § 15 Abs. 4 der Satzung und § 53 Abs. 2 WVG. Ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen ist die Verbandsversammlung beschlußfähig, wenn bei der Ladung mitgeteilt wurde, daß ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlossen werden wird.

(2)  Jeder Vertreter eines Mitgliedes hat eine Stimme.

(3)  Die Beschlüsse sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Verbands- vorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

 

§ 13
(zu §§ 6, 52 WVG) Zusammensetzung des Vorstandes, Entschädigung

(1)  Dem Vorstand gehören ein Vorsteher und fünf weitere Mitglieder als Beisitzer an. Ein Beisitzer ist Stellvertreter des Vorstehers. Der Vorsteher führt die Bezeichnung Verbandsvorsteher.

(2)  Ein Vorstandsmitglied kann nicht Mitglied der Verbandsversammlung sein.

§ 14
(zu §§ 52, 53 WVG Wahl des Vorstandes

(1)  Die Verbandsversammlung wählt den Verbandsvorsteher, die Vorstandsmitglieder und eines dieser Vorstandsmitglieder zum Stellvertreter des Verbandsvorstehers. Das Ergebnis der Wahl ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2)  Gewählt werden kann jeder Bürger aus dem Verbandsgebiet mit passiven Wahlrecht nach Art. 38 Abs . 2 des Grundgesetzes.

(3)  Gewählt wird unter der Leitung des ältesten, anwesenden Mitgliedes der Verbands- versammlung wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst mit Stimmzettel. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, findet zwischen den Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Hier entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das vom Wahlleiter zu ziehende Los.

(4)  Die Verbandsversammlung kann ein Vorstandsmitglied aus wichtigem Grund mit Zweidrittelmehrheit der Stimmanteile abberufen. Die Abberufung und ihr Grund sind der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Diese kann der Abberufung innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige unter Angabe der Gründe widersprechen, wenn der vorgetragene wichtige Grund nicht gegeben ist. Widerspricht die Aufsichtsbehörde, so ist die Abberurufung unwirksam.

§ 15
(zu § 53 WVG) Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden auf fünf Jahre gewählt.

(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, ist für den Rest der Amtszeit nach § 15 Ersatz zu wählen. Ausscheidende Vorstandsmitglieder können bis zum Eintritt des neuen Mitgliedes im Amt bleiben.

§ 16
(zu §§ 24, 25, 44, 54 WVG) Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand leitet den Verband nach Maßgabe des Wasserverbandsgesetzes, dieser Satzung und anderen Rechtsvorschriften. Insbesondere hat er die Aufgaben:

über einen Aufnahmeantrag nach § 23 Abs.1 WVG zu entscheiden, über einen Antrag auf Aufhebung der Mitgliedschaft nach § 24 Abs.2 WVG zu entscheiden, zu einer Verbandszuweisung durch die Aufsichtsbehörde nach § 25 Abs. 1 Buchstabe b WVG eine Stellungnahme abzugeben, den Wirtschaftsplan und seine Nachträge, einschließlich Stellenplan aufzustellen, die Bedingungen für die Versorgung von Anschlußnehmern (Tarifkunden) mit Wasser aus dem Versorgungsnetz (BVW) aufzustellen, die Jahresrechnung aufzustellen, die Aufnahme von Darlehen im Rahmen des Wirtschaftsplanes zu beschließen, Mitarbeiter einzustellen und zu entlassen, über Widersprüche zu entscheiden, über uneinbringliche Forderungen zu entscheiden.

§ 17 
(zu §§ 56, 74 WVG) Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Verbandsvorsteher lädt die Vorstandsmitglieder schriftlich mit mindestens einwöchiger Frist zu den Sitzungen unter Mitteilung der Tagesordnung ein. In dringenden Fällen bedarf es keiner Frist, gegebenenfalls auch keiner Schriftform. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Wer am Erscheinen verhindert ist, teilt dies unverzüglich dem Verbandsvorsteher mit. Die Aufsichtsbehörde ist einzuladen.

(2) Es ist mindestens eine Sitzung im Jahr abzuhalten.

§ 18
(zu § 56 WVG) Beschlussfassung im Vorstand

(1)  Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.

(2)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

(3)  Ist eine mündliche Beratung wegen der geringen Bedeutung des Beratungsgegenstandes nicht erforderlich oder wegen der Eilbedürftigkeit nicht möglich, ist die Zustimmung der Mitglieder des Vorstandes auf schriftlichem Wege einzuholen (Umlaufverfahren). Beschlüsse im Umlaufverfahren bedürfen der Zustimmung aller.

(4) Die Beschlüsse sind in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen, die vom Verbands- vorsteher und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Eine Abschrift der Niederschrift ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

§ 19
(zu § 55 WVG)
Gesetzliche Vertretung des Verbandes und Aufgaben des Verbandsvorstehers.

(1)  Der Vorstand ist gesetzlicher Vertreter des Verbandes.

(2)  Erklärungen, durch die der Verband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schrift- form. Sie sind von dem Verbandsvorsteher bzw. dessen Vertreter sowie einem weiteren Mitglied des Vorstandes handschriftlich zu unterzeichnen. Verpflichtungserklärungen zu Geschäften deren Wert 20.000,-- € bei wiederkehrenden Leistungen monatlich 5.000,-- € nicht übersteigt, sind rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht den Formvorschriften entsprechen.

(3)  Der Verbandsvorsteher führt den Vorsitz im Vorstand und in der Verbandsversammlung. Er bereitet die Beschlüsse des Vorstandes vor und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Verbandsversammlung aus. Er hat auf die Einheitlichkeit der Verwaltungsführung hinzuwirken; er leitet und beaufsichtigt den Geschäftsgang der Verwaltung und ist für die sachdienliche Erledigung der Aufgaben verantwortlich. Er ist Dienstvorgesetzter der Angestellten und Arbeiter des Verbandes.


III. Abschnitt Haushalt, Beiträge

§ 20
(zu § 65 WVG; §§ 6,9, und 22 LWVG) Allgemeine Haushaltsgrundsätze

(1)  Der Wasserbeschaffungsverband hat seine Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit so zu planen und zu führen, daß eine dauernde Erfüllung seiner Aufgaben gesichert ist.

(2)  Der Haushalt muß im Rahmen einer Handelsbilanz ausgeglichen sein; buchmäßige Verluste sind in einem überschaubaren Zeitraum ( 5 Jahre ) auszugleichen.

§ 21 Haushalt

(1)  Die Haushaltswirtschaft des Verbandes richtet sich nach dem Zweiten Abschnitt des LWVG, Sie ist nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung gemäß den Vorschriften des ersten Abschnittes des Dritten Buches des Handelsgesetzbuches und ergänzend den §§ 7-20 LWVG zu führen. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Haushalt wird als Wirtschaftsplan erstellt

(2)  Der Wirtschaftsplan, er besteht aus dem Erfolgsplan, Vermögensplan und dem Stellenplan, ist vom Vorstand so rechtzeitig aufzustellen, daß die Verbands- versammlung vor Beginn des Rechnungsjahres darüber beschließen kann.

(3)  Der Erfolgsplan muß alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Die veranschlagten Einzelansätze des Betriebsauf- wandes und des Geschäftsaufwandes mit Ausnahme des Versorgungsaufwandes sind gegenseitig deckungsfähig.

(4)  Der Vermögensplan muß mindestens alle voraussehbaren Einnahmen und Ausgaben des Wirtschaftsjahres enthalten, die sich aus Anlageänderungen und aus der Kreditwirtschaft des Verbandes ergeben. Die Ausgaben für Anlageänderungen sind für jedes Vorhaben getrennt zu veranschlagen. Ausgaben für verschiedene Vorhaben sind nicht deckungsfähig.

(5)  Der Wirtschaftsplan kann nur durch einen Nachtrag geändert werden. Ein Nachtrag ist unverzüglich zu erlassen, wenn:

1. offenkundig wird, daß ein erheblicher, wirtschaftlich nicht zu vertretender, Fehlbetrag entstehen wird und der Ausgleich nur durch einen Nachtrag erreicht werden kann, bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben in der Höhe von mehr als 20 v.H. der Gesamtausgabe geleistet werden müssen, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die entsprechenden Stellen nicht enthält.

§ 22 Haushaltssatzung

(1)  Der Wasserbeschaffungsverband hat zum Beginn eines jeden Rechnungsjahres eine Haushaltssatzung zu erlassen und bei Bedarf Nachträge dazu.

  1. (2)  Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung
    1. des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen des Erfolgsplanes,
    2. des Gesamtbetrages der Einnahmen und der Ausgaben des Vermögensplanes, 3. des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahme
    4. des Höchstbetrages der Kassenkredite
    5. Hinweise auf die Bekanntmachung gem. §27 Abs. 3.

Sie kann weitere Vorschriften enthalten, die sich auf die Einnahmen und Ausgaben und den Stellenplan des Haushaltsjahres beziehen.

(3)  DieHaushaltssatzungtrittmitBeginndesRechnungsjahresinKraftundgiltfürdas Haushaltsjahr.

(4)  Die Haushaltssatzung und deren Nachträge sind gem § 35 bekannt zu machen.


§ 23 Jahresabschluss

(1)  In dem Jahresabschluss sind die Ergebnisse des Rechnungsjahres der Erfolgs- und Vermögensrechnung den Planansätzen gegenüberzustellen und bei erhöhten Abweichungen zu erläutern. Über den Stand des Vermögens einschl. aller Forderungen und Verbindlichkeiten ist ein Nachweis zu führen, der in aller Regel durch die Bilanz gegeben ist.

(2)  Der Jahresabschluss ist innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres aufzustellen und zu erläutern.


§ 24
Prüfung des Jahresabschlusses

(1)  Die Prüfung des Jahresabschlusses erfolgt durch den Landesverband. Dieser prüft, ob:

die Haushaltssatzung und der Wirtschaftsplan eingehalten wurde, die einzelnen Rechnungsbeträge
a/ durch Belege nachgewiesen wurden
b/  die Beträge begründet, rechnerisch richtig und ordnungsgemäß zur Zahlung angewiesen waren,

die allgemeinen Rechtsvorschriften eingehalten wurden und der Jahresabschluß ordnungsgemäß aufgestellt worden ist.

(2)  Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Schlussbericht zusammenzufassen.


§ 25
Verwendung der Einnahmen

(1) Alle Einnahmen des Verbandes sind zur Bestreitung der Ausgaben zu verwenden. Der Verband darf keine Gewinne im Sinne einer Handelsbilanz erzielen.

(2) Darlehen dürfen nur für Investitionen und zur Umschuldung aufgenommen werden. Für Darlehensaufnahmen ist die Zustimmung der Aufsichtsbehörde dann erforderlich, wenn der Gesamtbetrag der Darlehen im Rechnungsjahr 35 v.H. des Investitionsvolumens für das Betreffende Jahr übersteigt.

§ 26
(zu § 28 WVG) Entgelte

Jeder Anschlussnehmer hat dem Verband die Entgelte zu leisten, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Verbindlichkeiten und zu einer ordentlichen Haushaltsführung erforderlich sind. Die Entgelte bestehen in Geld und Sachleistungen.

§ 27
(zu § 30 WVG, § 43 LWG) Maßstab der Entgelte

(1)  Die Entgelte verteilen sich auf die Anschlußnehmer, die Vorteil aus dem Verbandsunternehmen haben.

(2)  Es gelten die Bedingungen und Preise des Verbandes.
Mit Großverbrauchern über 10.000 cbm / Jahr können Sondervereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser (AVB WasserV von 20 Juni 1980 BGBl I.S. 750 in der jeweils gültigen Fassung), §§ 2,4 -34 sind unmittelbarer Bestandteil des Versorgungsvertrages.

(3)  Die Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Verbandes (BVW), die Preise und deren Änderungen sind gemäß
§ 35 dieser Satzung bekannt zu machen.


§ 28
(zu §§ 31 und 32 WVG)

Hebung / Berechnung der Beträge

(1)  Der Verband erstellt die Rechnungen auf der Grundlage der "Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Verbandes (BVW)".

(2)  Die Erhebung der Rechnungen kann Stellen außerhalb des Verbandes übertragen werden.

(3)  Jedem Kunden ist auf Verlangen Einsicht in die ihn betreffenden Unterlagen zu gewähren.

§ 29
(zu § 3,11,13,17 und 26 LDSG) Datenverarbeitung

(1)  Zur Ermittlung der Zahlungspflichtigen und zur Festsetzung der Baukostenzuschüsse und Entgelte nach dieser Satzung ist die Erhebung folgender Daten bei Kataster- und Grundbuchämtern, Gemeinden, Ämtern und Behörden zulässig: personenbezogene Daten, grundstücksbezogene Daten, Verbrauchsdaten von Wasser, soweit diese zur Beitragshebung der Baukostenzuschüsse und Entgelte nach dieser Satzung im Einzelfall erforderlich sind, erhoben werden. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck der Verbrauchsabrechnung nach dieser Satzung und zur Abrechnung von Abwasser in den Mitgliedsgemeinden an diese weitergeleitet werden.

(2)  Der Verband ist außerdem berechtigt, für die Zahlung von Entschädigungen und um Gratulationen auszusprechen, Namen, Anschrift, Funktion, Kontoverbindung, Tätigkeitsdauer und Geburtsdatum der Mitglieder der Verbandsgremien des Verbandes bei den Betroffenen gemäß §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 26 Landesdatenschutzgesetz zu erheben und in einer Überweisungs- und Mitgliederdatei zu speichern.

(3) DieZahlungspflichtigensindumgehend,spätestensmitdernächstenAbrechnungüber die im vorstehenden Ermächtigungsrahmen durchgeführte Erhebung personenbezogener Daten, die Rechtsgrundlage und den Zweck der Erhebung sowei bei (anschließender) Übermittlung auch über den Empfängerkreis der Daten aufzuklären (§ 26 LDSG). Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrage (§ 17 LDSG) ist die Weitergabe von Daten an den Auftragnehmer nicht als Übermittlung an Dritte anzusehen. Der Wasserbeschaffungsverband bleibt verantwortlich.


§ 30
(zu § 31 Abs. 3 und 4 WVG) Folgen des Rückstandes, Verjährung

Wer eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, hat einen Säumniszuschlag mit den rückständigen Beträgen zu entrichten. Er beträgt für jeden angefangenen Monat 1v.H. des rückständigen Betrages vom Fälligkeitstag ab. Die Mahngebühren werden entsprechend der Festsetzung in der Preisliste erhoben.

Für die Verjährung gelten die Vorschriften des BGB.

§ 31
(zu §§ 262 ff LVwG) Mahnung / Vollstreckung

Die Forderungen werden nach dem Mahnverfahren gerichtlich eingezogen.

§ 32
(zu § 28 Abs.6 WVG) Niederschlagung, Erlaß

Über eine Niederschlagung oder einen Erlaß von Forderungen entscheidet der Vorstand. Über Stundungen bis zur Höhe von 250,00 € entscheidet der Vorsteher.

IV. Abschnitt Anordnungen, Zwangsmittel

§ 33
(zu § 68 WVG) Anordnung

Die nach § 68 WVG dem Vorstand des Verbandes zustehenden Anordnungsbefugnisse können auch vom Verbandsvorsteher wahrgenommen werden.

V. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 34
Dienstkräfte

(1) Der Verband kann zur Durchführung des Verbandsunternehmens nach Bedarf Angestellte und Arbeiter einstellen. Die Vergütung und Entlohnung dieser Angestellten und Arbeiter hat nach den geltenden Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (BAT / BMTG für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände) zu erfolgen, es sei denn, Art und Umfang der Teilzeitbeschäftigung rechtfertigen den Abschluß besonderer Verträge.

§ 35
(zu § 67 WVG) Bekanntmachungen

(1) Die Satzung und Nachträge zur Satzung des Wasserbeschaffungsverbandes sind im Kreisblatt des Kreises Schleswig- Flensburg zu veröffentlichen. Das Kreisblatt des Kreises Schleswig-Flensburg erscheint jeden zweiten und vierten Donnerstag im Monat und ist kostenlos beim Kreis Schleswig-Flensburg, Flensburger Straße 7, 24837 Schleswig, zu beziehen.

(2) Die Beschlüsse von Haushaltssatzungen und Änderungen zu den „Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit Wasser aus dem Versorgungsnetz des Verbandes (VW)“ werden durch Anzeige im Schleiboten und in der Eckernförder Zeitung bekanntgemacht.

§ 36
(zu § 58 WVG) Änderung der Satzung

(1)  Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbandsversammlung, Beschlüsse zur Änderung der Aufgabe des Verbandes einer Zweidrittel- Mehrheit der anwesenden Stimmen der Verbands- versammlung. § 59 Abs. 2 WVG wird nicht berührt.

(2)  Satzungsänderungen werden von der Aufsichtsbehörde nach deren Vorschriften bekanntgemacht.

§ 37
(zu §§ 72, 75 WVG, WVG-AufsVO)

Aufsicht

(1)  Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. Aufsichtsbehörde ist der Landrat des Kreises Schleswig-Flensburg.

(2)  Der Verband bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde zur unentgeltlichen Veräußerung von Vermögensgegenständen, zur Aufnahme von Darlehen, die über die unter § 23,1 Abs. 2 der Satzung festgelegten Höhe hinausgehen, sowie für Darlehen an Mitglieder; zur Übernahme von Bürgschaften, zu Verpflichtungen aus Gewährverträgen und zur Bestellung von Sicherheiten, zu Rechtsgeschäften mit einem Vorstandsmitglied einschließlich der Vereinbarung von Vergütungen, (ausgenommen die Entschädigungen nach § 13 Abs.3 dieser Satzung) soweit sie über den Ersatz von Aufwendungen hinausgehen.

§ 38
(zu § 58 Abs. 2 WVG) Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 19. Oktober 1995 mit den dazu ergangenen Nachträgen außer Kraft.

Beschlossen durch
die Verbandsversammlung Kappeln, den 04.12.2008

Rust Verbandsvorsteher

Genehmigt:
Der Landrat des
Kreises Schleswig-Flensburg Schleswig, den 04.12.2008 Im Auftrag:

Czepul

Ausgefertigt:
Kappeln, den 09.12.2008

Rust Verbandsvorsteher

Bekanntgemacht:
Der Landrat des
Kreises Schleswig-Flensburg Schleswig, den 19.12.2008 Im Auftrag:

Czepul